Nahrungsergänzungsmittel: Gratisproben von Ärzten in der Kritik
- 13.09.2017
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- Redaktion
„Das kann als Verstoß gegen das Berufsrecht für Ärzte gewertet werden“, so Dr. Birgit BRENDEL von der Verbraucherzentrale Sachsen (s. Kasten). Denn nicht nur der Verkauf, sondern auch die bloße Werbung für NEM – wie auch die kostenlose Abgabe – sind grundsätzlich untersagt. Gratisproben für NEM aus der Arztpraxis können falsche Erwartungen beim Patienten wecken, besonders wenn die NEM und deren Verpackungen ähnlich aufgemacht sind wie Medikamente. Dabei unterscheiden sich NEM gravierend von Arzneimitteln: Sie sind Lebensmittel, die lediglich die allgemeine Ernährung ergänzen sollen. „Vorsicht ist dann geboten, wenn der Arzt auf ein ganz bestimmtes Mittel drängt und nur dieses angeblich in Frage kommt“, rät BRENDEL. „Es liegt dann nahe, dass hinter dieser Empfehlung auch ein gewerbliches Interesse des Arztes liegt.“ Betroffene Verbraucher können sich in solchen Fällen bei der Verbraucherzentrale beschweren oder sich direkt an die Ärztekammer ihres Bundeslandes wenden.
Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen, Pressemeldung vom 18.07.2017
Entsprechend ihrer Berufsordnung ist es Ärzten untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren abzugeben oder gewerbliche Dienstleistungen anzubieten. Diese Vorschrift soll verhindern, dass das Vertrauen der Patienten in den Arztberuf zum Verkauf von Produkten missbraucht wird. Auch der Verweis an bestimmte Anbieter von NEM, bspw. die mündliche Empfehlung oder das Auslegen von Flyern von bestimmten Anbietern oder die Abgabe von kostenlosen Probepackungen, ist i. d. R. nicht erlaubt. Auskünfte zu Produkten sind dem Arzt nur gestattet, wenn Patienten sie erbitten.
Diesen Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 9/17 auf Seite M492.