Kinder- und Jugendernährung: Süßung in Baby- und Kleinkindertees wird verboten
- 14.07.2020
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- Redaktion
Die Regelung sieht konkret vor:
- Verbot des Zusatzes von Zucker, Honig, Fruchtsaft (-konzentrat oder -pulver), Fruchtnektar, Malzextrakt oder anderen aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnenen Sirupen oder Dicksäften zu Säuglings- oder Kleinkindertees.
- Verpflichtender Hinweis, dass bei der Zubereitung oder vor der Verabreichung auf die Zugabe von Zucker und anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll.
- Kennzeichnungsvorgabe bzgl. des Alters, ab dem das Erzeugnis verwendet werden kann. Analog zum Mindestalter für die Einführung von Beikost beträgt dies 4 vollendete Lebensmonate.
Der geänderten Verordnung werden sowohl Erzeugnisse unterliegen, die zubereitet werden müssen (Teebeutel, Pulver oder Granulat), als auch verzehrfertige Getränke (mit der Zutat Kräuter- bzw. Früchtetee und z. B. Fruchtsaft als weiterer Zutat). Es handelt sich insoweit um teeähnliche Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die allgemein als Säuglings-/Baby- oder Kleinkindertee bezeichnet werden.
Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Pressemeldung vom 15.05.2020
Diesen Artikel finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 7/2020 auf Seite M388.