Marktcheck: Werbeaussagen zum Immunsystem

Viele Lebensmittel erwecken über Produktnamen oder Hinweise den Eindruck, sie seien positiv für das Immunsystem. Für solche Gesundheitsversprechen wie „Immunstark“, „Immunfit“ oder „Hilft Deiner Abwehr“ gibt es strenge gesetzliche Vorgaben. Dass diese nicht alle Anbieterfirmen einhalten, zeigt eine Marktstichprobe der Verbraucherzentrale Hessen in Supermärkten und Drogerien. Die VerbraucherschützerInnen fanden bei ihrem Check im Dezember 2022 31 Lebensmittel, die bereits auf der Vorderseite der Verpackung Werbung für eine positive Wirkung auf das Immunsystem tragen. Darunter sind vor allem Säfte und Tees, aber auch Süßigkeiten, ein Joghurtdrink und ein Müsli.

Anbieterfirmen dürfen nach EU-Recht Lebensmittel nur dann als positiv fürs Immunsystem ausloben, wenn das Produkt einen der definierten Nährstoffe – Eisen, Zink, Kupfer, Selen, Vitamin A, B12, C, D und Folat – in einer festgelegten Mindestmenge enthält. Nur dann ist die Aussage (Claim) „xy trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei“ erlaubt. Anbieterfirmen dürfen nur diese oder eine sinngemäß gleichlautende Formulierung verwenden. Zudem dürfen Produktnamen wie „Immunschutz“ oder Hinweise wie „unterstützt Deine Abwehr“ nicht alleine auf der Verpackung stehen. Diese Versprechen müssen mit dem vorstehenden Nährstoff-Claim ergänzt werden.
Dennoch versprechen Anbieterfirmen mit den gewählten Produktnamen oder Hinweisen bei gut einem Drittel der Produkte mehr, als erlaubt ist. „Formulierungen wie ‚Kick fürs Immunsystem‘ oder ‚Immunschutz‘ gehen nach unserer Auffassung über den zugelassenen Health-Claim ‚trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei‘ hinaus“, sagt Wiebke Franz von der Verbraucherzentrale Hessen. In vier Fällen übertreiben die Anbietenden durch die Claims selbst.
Bei zwölf der geprüften Produkte steht der zugelassene Claim in demselben Sichtfeld wie die Werbung. In 13 Fällen verknüpfen die Firmen die Werbung über Fußnoten mit dem Health-Claim. „Sternchen & Co. sind jedoch oftmals unscheinbar und leicht zu übersehen. In solchen Fällen ändert dann auch ein korrekter Claim im Kleingedruckten nichts mehr an der Übertreibung in der Werbeaussage“, sagt Franz. In sechs Fällen fehlt jeglicher Bezug zwischen der Werbung fürs Immunsystem auf der Schauseite und dem zugelassenen Claim im Kleingedruckten. Des Weiteren zeigte sich, dass die Preise je nach Packungsgröße enorm differierten, obwohl der Inhalt der gleiche war. So lag bei einem Saft der Grundpreis bei der Flasche mit 280 mL bei 10,68 €/L, hingegen bei der Flasche mit 60 mL bei 23,17 €/L.
„[…]. Wir raten daher, beim Einkauf immer die Preisangaben pro Kilogramm oder Liter miteinander zu vergleichen. Noch besser wäre es, ganz auf angereicherte Lebensmittel mit einer ‚Extraportion für’s Immunsystem‘ zu verzichten. Denn wir haben eine Fülle an Lebensmitteln, die natürlicherweise die Nährstoffe enthalten, die das Immunsystem unterstützen“, meint Franz.

Quelle: Verbraucherzentrale Hessen, Pressemeldung vom 22.02.2023



Diesen Artikel finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 5/2023 auf Seite M270.

Das könnte Sie interessieren
Änderungen bei Kennzeichnung und Zusammensetzung für Honig & Co. weiter
Nachhaltige Gemeinschaftsverpflegung – Herausforderungen und Erfolgsfaktoren weiter
Immer häufiger Cannabinoide in Süßwaren weiter
Ernährungspyramide aktualisiert weiter
Supermärkte und Discounter fördern ungesunde Essgewohnheiten weiter
Kompetenzzentrum für Ernährung & Therapie eröffnet weiter