Energydrinks: Koffein ist für Jugendliche schnell gefährlich
- 15.08.2018
- Print-News
- Redaktion
Jugendliche, die mehr als 3 mg Koffein pro kg Körpergewicht am Tag aufnehmen, riskieren Übelkeit, Kopfschmerzen, Herzrasen bis hin zum Kreislaufkollaps. Eine Befragung von über 2 000 kanadischen Jugendlichen zeigte, dass mehr als die Hälfte der Befragten bereits negative Folgen nach Koffeingenuss erlebten. „Die kritische Menge erreicht ein 13-jähriger Junge (etwa 50 kg) bereits mit einem halben Liter Energydrink“, sagt Wiebke Franz von der Verbraucherzentrale Hessen. Ein halber Liter enthält neben vielen Zusatzstoffen, Aromen und Zucker bis zu 160 mg Koffein.
Energyshots sind Energiekonzentrate, die deutlich höhere Konzentrationen an Koffein enthalten, meist 200 mg pro 60 mL. Die Hersteller bieten die Produkte als Nahrungsergänzungsmittel an: Für sie gibt es – im Gegensatz zu Energydrinks – keine gesetzlichen Höchstmengen und damit auch keine Mengenbegrenzung für Koffein. In Verbindung mit Alkohol ist der Koffeinkonsum besonders problematisch, da Koffein und Zucker die Wirkung des Alkohols verdecken. Dadurch wird der Alkoholpegel niedriger eingeschätzt als er tatsächlich ist. Müdigkeit und Erschöpfung werden nicht richtig wahrgenommen und die Risikobereitschaft steigt, ebenso wie die Gefahr für Unfälle und Stürze.
Die Verbraucherzentrale Hessen fordert ein Verkaufsverbot für alle Erfrischungsgetränke mit einem erhöhten Koffeingehalt (> 150 mg/L) an Minderjährige. Darüber hinaus halten die Verbraucherzentralen eine bessere Kennzeichnung der Produkte für dringend erforderlich: „Der Hinweis ‘erhöhter Koffeingehalt‘ reicht nicht aus. Der Warnhinweis muss um die Nebenwirkungen in Kombination mit Alkohol und körperlicher Anstrengung ergänzt werden“, so Franz.
Auch die gesetzliche Pflicht, Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt mit dem (meist klein auf der Rückseite abgedruckten) Warnhinweis „Für Kinder und schwangere und stillende Frauen nicht geeignet“ zu kennzeichnen, genügt nicht. Die Hinweise sollten mit der Ergänzung deutlich sichtbar auf der Produktvorderseite stehen.
Quelle: Verbraucherzentrale Hessen, Pressemeldung vom 16.07.2018
Diesen Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 8/2018 auf Seite M412.